AchtungSehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

die Corona-Krise erfordert von uns allen nun schon seit einiger Zeit Besonderes ab und wird uns noch über viele Monate weiter beschäftigen.
Gemeinsam wurde unter den gegebenen Bedingungen vieles angegangen, umgesetzt und erreicht. Dies bedeutet aber in der Schlussfolgerung, dass wir uns weiterhin bemühen müssen, um gerade bei gelockerten Alltagsbedingungen die errungenen Erfolge nicht zu verspielen.
Dazu stehen die Klassenlehrer/innen in regelmäßigem Kontakt mit ihrer Elternschaft und die Schulleitung tauscht sich mit der Schulelternbeiratsvorsitzenden, Frau Theis, regelmäßig über Fragen, Probleme und Anregungen seitens der Eltern aus. In den nachfolgenden Hinweisen haben wir in der Konsequenz dieses Austausches versucht, Ihre vorgetragenen Anliegen, soweit derzeit möglich, zu beantworten.

Wie Sie den Pressemitteilungen des Hessischen Kultusministeriums entnehmen können, soll der Präsenzunterricht ab dem 18.05.2020 auf weitere Schülergruppen ausgeweitet werden, nachdem die Abschlussschüler/innen bereits wieder seit dem 27.04.2020 unter besonderen Hygienebedingungen in die Schule zurückgekehrt sind. Wir als Schule hatten im Übrigen die Vorabgangsklassen bereits am 04.05.2020 zurückerwartet und gemeinsam mit den Klassenlehrern/innen dezidierte Pläne erstellt.

Für den geplanten Wiedereinstieg weiterer Lerngruppen sind ergänzende Informationen notwendig, die wir Ihnen entsprechend zeitnah weitergeben möchten:
• Bis auf weiteres können weder Mittagsangebot noch Nachmittagsunterricht stattfinden, da wir keine Mittagsverpflegung anbieten können. Der Schulträger hat den Betrieb der Cafeteria momentan noch untersagt. Bei Nachmittagsunterricht wäre in der Konsequenz zu erwarten, dass wahrscheinlich größere Gruppen in die Stadt gehen oder Lieferdienste außerhalb des Schulgeländes anfordern und damit die Hygienemaßnahmen konterkarieren.
• Zusätzlich untersagt der Corona-Hygieneplan des Landes Hessen den Unterricht in Gruppen mit wechselnder Zusammensetzung. Instrumentalunterricht, Sport und Wahlpflichtunterricht in klassenübergreifenden (wechselnden) Gruppen sind aktuell nicht durchführbar.
• Auf der Grundlage des o. a. Hygieneplans müssen damit auch die neu gebildeten Lerngruppen (im Regelfall maximal 15 Schüler/innen) in ihrer Zusammensetzung stabil bleiben! Im Gymnasialzweig wird ab der Jahrgangsstufe 6 zusätzlich die Einteilung Französisch/Latein Berücksichtigung finden.
• Die wesentlichen begrenzenden Faktoren für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts werden weiterhin sicher der verpflichtende Hygieneplan des Landes (Risikogruppen, Schülerhöchstzahl 15) sowie die Raumkapazitäten bleiben.
• Da es in diesem Schuljahr keine Nichtversetzung gibt, entfallen aktuell die Mahnungen zur Versetzungsgefährdung.
• Personen, die entsprechende Krankheitssymptome zeigen, müssen unbedingt zuhause bleiben und sollten zeitnah einen Arzt/ eine Ärztin konsultieren.
• Der Unterricht der Schülerinnen und Schüler, die an den Zentralen Abschlussprüfungen der Bildungsgänge Haupt- und Realschule (ZAA) teilnehmen, wird wie im Schreiben vom 22. April 2020 dargelegt, fortgeführt. Diese Schülerinnen und Schüler werden nach Beendigung des Haupttermins der ZAA am 29. Mai 2020 vom Unterricht freigestellt.
• Mund- und Nasenschutz während des Unterrichts:
Kultusministerium und Schulamt nehmen mittlerweile den Standpunkt ein, dass das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes während der Unterrichtszeit zwar dringend empfohlen, aber nicht verpflichtend angeordnet werden kann. Aus schulrechtlichen Gründen werden wir uns diesem Standpunkt zunächst anschließen müssen. Allerdings hat am 05.04.2020 das oberste hessische Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof in Kassel, nicht anfechtbar entschieden, dass die Anordnung einer „Maskenpflicht“ in der Corona-Pandemie zulässig sei. In der Begründung des Urteils wird u. a. festgestellt: „Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist jedoch ein weiterer Baustein zur Bekämpfung der Pandemie.“ Diese Gerichtsentscheidung konnte bei den aktuellen Vorgaben des Kultusministeriums noch nicht berücksichtigt werden.
Sollten Lehrkräfte oder Schüler/innen einer Risikogruppe angehören, sind diese von der Durchführung bzw. Teilnahme am Präsenzunterricht befreit!
Eingesetzt werden nur Kollegen/innen, die dies nach persönlichen Erwägungen ausdrücklich erklären.
Jeder sollte sich jedoch gut überlegen, ob er sich tatsächlich einem zusätzlichen Risiko mit ggf. weitreichenden Konsequenzen aussetzt. Jede/r sollte für sich abwägen, inwieweit sie/er sich diesem Risiko in Lerngruppen aussetzen möchte, die dieses Engagement nicht durch verantwortungsvolles Verhalten (z. B Einhaltung der Hygieneregeln, auch das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes) honorieren.

Nachfolgend finden Sie Auszüge aus dem schulrechtlichen Informationsschreiben des Hessischen Kultusministeriums „Im Zusammenhang mit der Aussetzung und Wiederaufnahme des Schulbetriebs vom 30.04.2020 zur Leistungsbewertung, Versetzungen, Abschlüssen und weiteren Verfahren sowie Entscheidungen im Zusammenhang mit der Aussetzung sowie der Wiederaufnahme des Unterrichts im Schuljahr 2019/2020“:

1. Leistungsbeurteilung und Leistungsbewertung
Als Grundlage der Leistungsbeurteilung dienen nach § 73 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) „die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend“.
a) Zeitraum 16. März 2020 bis 26. April 2020
... Deshalb erfolgt nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs am 27. April 2020 keine Benotung des Wissens und der Kompetenzen, die sich Schülerinnen und Schüler in der unterrichtsfreien Zeit selbst angeeignet haben. Notwendig wird es indessen sein, dass die Lehrkräfte nach der Wiederaufnahme des Unterrichts die Lernstände der Schülerinnen und Schüler ermitteln und die Inhalte der Lernangebote aus der Zeit des heimischen Lernens im Unterricht aufgreifen und vertiefen.
Nach einer solchen Phase der Behandlung im regulären Unterricht können diese
Inhalte zu einem geeigneten Zeitpunkt mittelbar Gegenstand von Leistungsnachweisen werden und insofern zu einem späteren Zeitpunkt einer Benotung (Leistungsbeurteilung nach § 73 Abs. 2 HSchG) unterliegen.
Ebenso ist es unter pädagogischen Erwägungen für die Lehrkraft möglich, besondere
Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die während des heimischen Lernens erbracht wurden, entsprechend zu berücksichtigen, indem diese Leistungen positiv in die Gesamtbetrachtung einfließen.

b) Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs zu einem späteren Zeitpunkt
Für Schülerinnen und Schüler, die vorerst nach dem 26. April 2020 keinen Präsenzunterricht erhalten, werden überwiegend die unterrichtsersetzenden Lernsituationen ohne Leistungsbewertung fortgeführt (z.B. Primarstufe, Sek I gymnasialer Bildungsgang, Einführungsphase; (s. a. Nr. 1.a)).

c) Befreiung vom Schulbetrieb (Risikogruppe)
Schülerinnen und Schüler, die bei einem Infekt mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, sind vom Schulbesuch weiter befreit. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen einer Risikogruppe im Sinne des vorangegangenen Satzes in einem Hausstand leben
Auf Grundlage einer in Kürze erfolgenden befristeten Verordnungsänderung ist eine Freistellung vom Schulbesuch in beiden Fällen bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. Dem Antrag beizufügen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, es sei denn diese lässt sich bereits der Schülerakte entnehmen oder die Zugehörigkeit ergibt sich aufgrund des Alters von Angehörigen. Die Kosten für eine ärztliche Bescheinigung tragen entsprechend der geltenden Rechtslage die Antragsteller.
Es obliegt den Eltern, die Entscheidung zu treffen, ob die Schülerin, der Schüler am Präsenzunterricht und den Prüfungsvorbereitungen vor Ort teilnehmen soll.

2. Zeugnisse
... Das Zeugnis am Ende des Schuljahres weist den Leistungsstand aus, der während des gesamten Schuljahres erreicht wurde. ...
a) Leistungsnachweise
Eine geringere Zahl von Leistungsnachweisen ist rechtlich zulässig. ...
Eine der in der Anlage 2 festgelegten schriftlichen Arbeiten kann darüber hinaus durch andere Leistungsnachweise, insbesondere Referate oder Hausarbeiten ersetzt werden (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOGSV).
b) Zeugnis
Da die Schülerinnen und Schüler nicht verpflichtet waren, die Schule während der (partiellen) Schulschließungen zu besuchen, handelt es sich nicht um Versäumnisse im Sinne des § 60 Abs. 14 VOGSV, die im Zeugnis als „entschuldigt“ anzugeben wären. ... Bei Schülerinnen und Schülern, die trotz nicht mehr bestehenden Betretungsverbots und ohne Vorliegen einer Befreiung die Schule versäumen, weil Eltern sie Gesundheitsgefahren ausgesetzt sehen, obwohl sie keiner Risikogruppe angehören, sind die Fehltage grundsätzlich als „unentschuldigt“ im Zeugnis anzugeben. ...

3. Versetzungen
... Demnach sind Schülerinnen und Schüler am Ende des laufenden Schuljahres auch dann im Rahmen der Versetzungskonferenzen zu versetzen, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HSchG nicht erfüllt sind. Entsprechende Anpassungen werden dazu im Schulgesetz und in den jeweiligen (Schulform-)Verordnungen erfolgen.
Im Rahmen der Versetzungskonferenzen kann auch über freiwillige Wiederholungen entschieden werden. [...]
5. Gleichstellung mit dem Hauptschul- oder Realschulabschluss
In diesem Schuljahr erfolgt eine Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auch ohne Vorliegen der Versetzungsbedingungen (s. o. Nr. 3.). Dies hat zur Folge, dass in Anwendung der §§ 39 und 40 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 in der jeweils geltenden Fassung bei Vorliegen der dort ausgeführten Bedingungen auch eine Gleichstellung des Versetzungszeugnisses mit dem Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss auszusprechen ist.
[...]

Mit freundlichen Grüßen und erhalten Sie sich Ihre Gesundheit!
Reinhold Gaß, Schulleiter

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