Wichtige Informationen (11.05.2020)

AchtungSehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

die Corona-Krise erfordert von uns allen nun schon seit einiger Zeit Besonderes ab und wird uns noch über viele Monate weiter beschäftigen.
Gemeinsam wurde unter den gegebenen Bedingungen vieles angegangen, umgesetzt und erreicht. Dies bedeutet aber in der Schlussfolgerung, dass wir uns weiterhin bemühen müssen, um gerade bei gelockerten Alltagsbedingungen die errungenen Erfolge nicht zu verspielen.
Dazu stehen die Klassenlehrer/innen in regelmäßigem Kontakt mit ihrer Elternschaft und die Schulleitung tauscht sich mit der Schulelternbeiratsvorsitzenden, Frau Theis, regelmäßig über Fragen, Probleme und Anregungen seitens der Eltern aus. In den nachfolgenden Hinweisen haben wir in der Konsequenz dieses Austausches versucht, Ihre vorgetragenen Anliegen, soweit derzeit möglich, zu beantworten.

Wie Sie den Pressemitteilungen des Hessischen Kultusministeriums entnehmen können, soll der Präsenzunterricht ab dem 18.05.2020 auf weitere Schülergruppen ausgeweitet werden, nachdem die Abschlussschüler/innen bereits wieder seit dem 27.04.2020 unter besonderen Hygienebedingungen in die Schule zurückgekehrt sind. Wir als Schule hatten im Übrigen die Vorabgangsklassen bereits am 04.05.2020 zurückerwartet und gemeinsam mit den Klassenlehrern/innen dezidierte Pläne erstellt.

Für den geplanten Wiedereinstieg weiterer Lerngruppen sind ergänzende Informationen notwendig, die wir Ihnen entsprechend zeitnah weitergeben möchten:
• Bis auf weiteres können weder Mittagsangebot noch Nachmittagsunterricht stattfinden, da wir keine Mittagsverpflegung anbieten können. Der Schulträger hat den Betrieb der Cafeteria momentan noch untersagt. Bei Nachmittagsunterricht wäre in der Konsequenz zu erwarten, dass wahrscheinlich größere Gruppen in die Stadt gehen oder Lieferdienste außerhalb des Schulgeländes anfordern und damit die Hygienemaßnahmen konterkarieren.
• Zusätzlich untersagt der Corona-Hygieneplan des Landes Hessen den Unterricht in Gruppen mit wechselnder Zusammensetzung. Instrumentalunterricht, Sport und Wahlpflichtunterricht in klassenübergreifenden (wechselnden) Gruppen sind aktuell nicht durchführbar.
• Auf der Grundlage des o. a. Hygieneplans müssen damit auch die neu gebildeten Lerngruppen (im Regelfall maximal 15 Schüler/innen) in ihrer Zusammensetzung stabil bleiben! Im Gymnasialzweig wird ab der Jahrgangsstufe 6 zusätzlich die Einteilung Französisch/Latein Berücksichtigung finden.
• Die wesentlichen begrenzenden Faktoren für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts werden weiterhin sicher der verpflichtende Hygieneplan des Landes (Risikogruppen, Schülerhöchstzahl 15) sowie die Raumkapazitäten bleiben.
• Da es in diesem Schuljahr keine Nichtversetzung gibt, entfallen aktuell die Mahnungen zur Versetzungsgefährdung.
• Personen, die entsprechende Krankheitssymptome zeigen, müssen unbedingt zuhause bleiben und sollten zeitnah einen Arzt/ eine Ärztin konsultieren.
• Der Unterricht der Schülerinnen und Schüler, die an den Zentralen Abschlussprüfungen der Bildungsgänge Haupt- und Realschule (ZAA) teilnehmen, wird wie im Schreiben vom 22. April 2020 dargelegt, fortgeführt. Diese Schülerinnen und Schüler werden nach Beendigung des Haupttermins der ZAA am 29. Mai 2020 vom Unterricht freigestellt.
• Mund- und Nasenschutz während des Unterrichts:
Kultusministerium und Schulamt nehmen mittlerweile den Standpunkt ein, dass das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes während der Unterrichtszeit zwar dringend empfohlen, aber nicht verpflichtend angeordnet werden kann. Aus schulrechtlichen Gründen werden wir uns diesem Standpunkt zunächst anschließen müssen. Allerdings hat am 05.04.2020 das oberste hessische Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof in Kassel, nicht anfechtbar entschieden, dass die Anordnung einer „Maskenpflicht“ in der Corona-Pandemie zulässig sei. In der Begründung des Urteils wird u. a. festgestellt: „Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist jedoch ein weiterer Baustein zur Bekämpfung der Pandemie.“ Diese Gerichtsentscheidung konnte bei den aktuellen Vorgaben des Kultusministeriums noch nicht berücksichtigt werden.
Sollten Lehrkräfte oder Schüler/innen einer Risikogruppe angehören, sind diese von der Durchführung bzw. Teilnahme am Präsenzunterricht befreit!
Eingesetzt werden nur Kollegen/innen, die dies nach persönlichen Erwägungen ausdrücklich erklären.
Jeder sollte sich jedoch gut überlegen, ob er sich tatsächlich einem zusätzlichen Risiko mit ggf. weitreichenden Konsequenzen aussetzt. Jede/r sollte für sich abwägen, inwieweit sie/er sich diesem Risiko in Lerngruppen aussetzen möchte, die dieses Engagement nicht durch verantwortungsvolles Verhalten (z. B Einhaltung der Hygieneregeln, auch das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes) honorieren.

Nachfolgend finden Sie Auszüge aus dem schulrechtlichen Informationsschreiben des Hessischen Kultusministeriums „Im Zusammenhang mit der Aussetzung und Wiederaufnahme des Schulbetriebs vom 30.04.2020 zur Leistungsbewertung, Versetzungen, Abschlüssen und weiteren Verfahren sowie Entscheidungen im Zusammenhang mit der Aussetzung sowie der Wiederaufnahme des Unterrichts im Schuljahr 2019/2020“:

1. Leistungsbeurteilung und Leistungsbewertung
Als Grundlage der Leistungsbeurteilung dienen nach § 73 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) „die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend“.
a) Zeitraum 16. März 2020 bis 26. April 2020
... Deshalb erfolgt nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs am 27. April 2020 keine Benotung des Wissens und der Kompetenzen, die sich Schülerinnen und Schüler in der unterrichtsfreien Zeit selbst angeeignet haben. Notwendig wird es indessen sein, dass die Lehrkräfte nach der Wiederaufnahme des Unterrichts die Lernstände der Schülerinnen und Schüler ermitteln und die Inhalte der Lernangebote aus der Zeit des heimischen Lernens im Unterricht aufgreifen und vertiefen.
Nach einer solchen Phase der Behandlung im regulären Unterricht können diese
Inhalte zu einem geeigneten Zeitpunkt mittelbar Gegenstand von Leistungsnachweisen werden und insofern zu einem späteren Zeitpunkt einer Benotung (Leistungsbeurteilung nach § 73 Abs. 2 HSchG) unterliegen.
Ebenso ist es unter pädagogischen Erwägungen für die Lehrkraft möglich, besondere
Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die während des heimischen Lernens erbracht wurden, entsprechend zu berücksichtigen, indem diese Leistungen positiv in die Gesamtbetrachtung einfließen.

b) Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs zu einem späteren Zeitpunkt
Für Schülerinnen und Schüler, die vorerst nach dem 26. April 2020 keinen Präsenzunterricht erhalten, werden überwiegend die unterrichtsersetzenden Lernsituationen ohne Leistungsbewertung fortgeführt (z.B. Primarstufe, Sek I gymnasialer Bildungsgang, Einführungsphase; (s. a. Nr. 1.a)).

c) Befreiung vom Schulbetrieb (Risikogruppe)
Schülerinnen und Schüler, die bei einem Infekt mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, sind vom Schulbesuch weiter befreit. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen einer Risikogruppe im Sinne des vorangegangenen Satzes in einem Hausstand leben
Auf Grundlage einer in Kürze erfolgenden befristeten Verordnungsänderung ist eine Freistellung vom Schulbesuch in beiden Fällen bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. Dem Antrag beizufügen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, es sei denn diese lässt sich bereits der Schülerakte entnehmen oder die Zugehörigkeit ergibt sich aufgrund des Alters von Angehörigen. Die Kosten für eine ärztliche Bescheinigung tragen entsprechend der geltenden Rechtslage die Antragsteller.
Es obliegt den Eltern, die Entscheidung zu treffen, ob die Schülerin, der Schüler am Präsenzunterricht und den Prüfungsvorbereitungen vor Ort teilnehmen soll.

2. Zeugnisse
... Das Zeugnis am Ende des Schuljahres weist den Leistungsstand aus, der während des gesamten Schuljahres erreicht wurde. ...
a) Leistungsnachweise
Eine geringere Zahl von Leistungsnachweisen ist rechtlich zulässig. ...
Eine der in der Anlage 2 festgelegten schriftlichen Arbeiten kann darüber hinaus durch andere Leistungsnachweise, insbesondere Referate oder Hausarbeiten ersetzt werden (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOGSV).
b) Zeugnis
Da die Schülerinnen und Schüler nicht verpflichtet waren, die Schule während der (partiellen) Schulschließungen zu besuchen, handelt es sich nicht um Versäumnisse im Sinne des § 60 Abs. 14 VOGSV, die im Zeugnis als „entschuldigt“ anzugeben wären. ... Bei Schülerinnen und Schülern, die trotz nicht mehr bestehenden Betretungsverbots und ohne Vorliegen einer Befreiung die Schule versäumen, weil Eltern sie Gesundheitsgefahren ausgesetzt sehen, obwohl sie keiner Risikogruppe angehören, sind die Fehltage grundsätzlich als „unentschuldigt“ im Zeugnis anzugeben. ...

3. Versetzungen
... Demnach sind Schülerinnen und Schüler am Ende des laufenden Schuljahres auch dann im Rahmen der Versetzungskonferenzen zu versetzen, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HSchG nicht erfüllt sind. Entsprechende Anpassungen werden dazu im Schulgesetz und in den jeweiligen (Schulform-)Verordnungen erfolgen.
Im Rahmen der Versetzungskonferenzen kann auch über freiwillige Wiederholungen entschieden werden. [...]
5. Gleichstellung mit dem Hauptschul- oder Realschulabschluss
In diesem Schuljahr erfolgt eine Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auch ohne Vorliegen der Versetzungsbedingungen (s. o. Nr. 3.). Dies hat zur Folge, dass in Anwendung der §§ 39 und 40 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 in der jeweils geltenden Fassung bei Vorliegen der dort ausgeführten Bedingungen auch eine Gleichstellung des Versetzungszeugnisses mit dem Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss auszusprechen ist.
[...]

Mit freundlichen Grüßen und erhalten Sie sich Ihre Gesundheit!
Reinhold Gaß, Schulleiter

Teilöffnung der Schule ab dem 27.04.2020 für H9 und R10

AchtungSehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, ergänzend zu den Mitteilungen seitens eurer Klassenlehrer/innen und der bereits veröffentlichten Infos hier noch einmal die wichtigsten Punkte:

  • Ab dem 27.04.2020 ist im Bereich des ÖPNV (z. B. in den Linienbussen) hessenweit das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht (siehe Mitteilung das ALV Oberhessen auf dieser Seite und Anhang zum Hygieneplan des HKM).
    In der Woche vom 27. – 29.04.2020 erhalten die Klassen H9 und R10 von der 1.-6. Std (jeweils Doppelstunden) Unterricht in den Hauptfächern.
  • Der Unterricht aller anderen Klassen findet zunächst weiter über „Homeschooling“ statt.
  • Auch wir haben uns für das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Unterrichtsbetrieb entschieden, egal ob es sich um „Einmalmasken“, selbstgenähte oder ... handelt!
  • Den Mund-Nasen-Schutz bitte schon vor dem Betreten des Gebäudes anlegen und während des Unterrichtstages (Ausnahmen werden im Unterricht besprochen) tragen.
  • Die Klassengröße wird auf maximal 15 Schülerinnen und Schüler begrenzt und in der Folge jede Klasse in 2 fest zugeteilten Klassenräumen unterrichtet. Die Gruppeneinteilung und Raumzuteilung erhalten alle schon am Wochenende über ihre Klassenlehrer/innen mitgeteilt.
  • Wir werden Zugang zu möglichst vielen Waschgelegenheiten schaffen, da das gründliche Händewaschen, neben der Abstandsregel von mindestens 1,5 Metern und dem Niesen/Husten in die Armbeuge/Papiertaschentuch, zu den grundlegenden Schutzmaßnahmen zählt.
  • Zwischenreinigungen und entsprechende Desinfektionsintervalle sensibler Bereiche sind ebenfalls eingeplant.
  • An ausgewählten Standorten (z. B. Foyer) finden sich „Händedesinfektionsstationen“ für Schülerinnen und Schüler, die dieses Angebot zusätzlich nutzen möchten.
  • Für Schülerinnen und Schüler, die zur Gruppe der Risikopersonen zählen (ärztliche Bescheinigung) oder mit entsprechenden Risikopersonen in häuslicher Gemeinschaft wohnen, gilt, dass sie vom Unterricht befreit sind. Sie haben dann das Recht, nicht am Präsenzunterricht teilzunehmen, ohne dass dies als Fehlzeit gilt, es besteht aber keine Pflicht, dem Unterricht fernzubleiben.
  • Für Schülerinnen und Schüler mit Erkältungssymptomen gilt: zuhause bleiben und zunächst Arzt oder Ärztin kontaktieren
  • Der Verwaltungstrakt ist zurzeit nicht zugänglich. Notwendige Anliegen bitte über die Lehrkräfte - alternativ direkt per Mail oder Telefon weitergeben.
  • Da unsere Cafeteria momentan geschlossen ist, müssen sich alle Schülerinnen und Schüler ausreichend Essen und Getränke mitbringen!

Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie / bleibt gesund!

Reinhold Gaß, SchulleiterSchulleiter

Zusätzliche Informationen zur Schülerbefördung durch den ALV

Zusätzliche Hygienehinweise des Kultusministeriums

Elterninfo G5 - Zweite Fremdprache

Sehr geehrte Eltern,
Auch in „Corona-Zeiten“ sind wir bei allen Unwägbarkeiten dabei, das nächste Schuljahr zu planen. Ihren Kindern wird ab dem kommenden Schuljahr Pflichtunterricht in der 2. Fremdsprache erteilt werden. Sie können dabei zwischen Französisch und Latein wählen.
Bitte bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung, dass beide Fächer Hauptfächer sind, die 6 Schuljahre gelernt werden müssen. Deshalb sollten bei der Wahl die Neigung und Motivation Ihres Kindes zur Spracherlernung im Vordergrund stehen.
Die Klassen bleiben bestehen, die Schüler und Schülerinnen gehen jeweils nur für die durchschnittlich drei Stunden des Fremdsprachenunterrichts aus ihren Klassen heraus, um mit den Schülern und Schülerinnen der anderen sechsten Gymnasialklasse zusammen die Fremdsprache zu erlernen. Auf jeden Fall werden sowohl für Französisch als auch für Latein Lerngruppen eingerichtet.
Für das Abitur braucht man zwingend die zweite Fremdsprache.
Zudem möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass im Falle eines Übergangs Ihres Kindes in die Realschule (wegen Nichtversetzung z.B.) dort nur Französisch als 2. Fremdsprache angeboten wird, so dass dort Latein nicht fortgeführt werden kann. Ihrem Kind würde dann die zweite Fremdsprache zum Übergang in die Gymnasiale Oberstufe fehlen. Damit müsste Ihr Kind in der Gymnasialen Oberstufe eine 2. Fremdsprache (z.B. Spanisch) neu erlernen und bis zum Abitur fortführen.
Leider können wir in diesem Jahr keinen „Schnuppertag“ anbieten, der Ihren Kindern einen ersten Einblick in beide Fremdsprachen gewährt. Auch ein Elternabend kann in diesem Schuljahr auf Grund der Corona-Krise nicht stattfinden. Daher haben wir weitergehendes Informationsmaterial für Französisch und Latein für Sie zusammengestellt und auf unserer Homepage www.gesamtschule-battenberg.de veröffentlicht, um die anstehende Entscheidung zu erleichtern.
Informationen zu Französisch
Informationen zu Latein
Wenn Sie weiteren Beratungsbedarf haben, stehen Ihnen die Fachsprecherinnen, Frau Naumann und Frau Zissel sowie die Englischlehreinnen Frau Amlung und Frau Müller-Schönwälder telefonisch oder per Mail zu Verfügung.
Die Einwahlzettel müssen bis zum 15.05. 2020 dem Sekretariat der Gesamtschule Battenberg per Post/ per Einwurf zugehen.

Mit freundlichen Grüßen S. Rossmeisl, Gymnasialzweigleiterin

Aktuelle Informationen der Schulleitung (31.03.2020)

corona 4893276 1280Liebe Schulgemeinde,
kurz vor den Osterferien möchten sich Schulleitung, Personalrat und Schulelternbeirat noch einmal an Sie und euch wenden, auch wenn vieles weiterhin ungeklärt ist oder sich unserem Einfluss entzieht. Die letzten Wochen standen im Zeichen der Corona-Krise, die entscheidend in unseren Alltag und in unser Schulleben eingegriffen hat. Für uns alle war und ist dies eine sehr große Herausforderung. Niemand von uns hat in seinem Leben Vergleichbares erlebt. Und im Moment weiß niemand genau, wie sich die Gesamtsituation entwickeln wird. Dass ist im Moment sicher unbefriedigend, aber wir alle müssen in diesen außergewöhnlichen Zeiten sehr flexibel reagieren und gleichzeitig besonnen bleiben. Virologen, Kultusbehörde, Schulamt und Schulträger haben das weitere Verfahren in der Hand.
Unsere Schule ist bis auf die Notbesetzung leer, denn der Präsenzunterricht ist ausgesetzt. Dies sind für die im Schulbetrieb tätigen Menschen sowie für unsere Schülerinnen und Schüler trotzdem keine verlängerten Osterferien. Stattdessen wurde eine Form von Unterricht eingeführt, bei dem sich Lehrer- und Schülerschaft unter den Vorgaben der Krise digital im Homeoffice austauschen. Emails und digitale Lernplattformen dienen der Kommunikation, aber das Lernen ohne gleichzeitige physische Anwesenheit von Lernenden und Lehrenden ist nicht einfach. Es fehlen unmittelbare Rückmeldungen und die positiv wirkenden Interaktionen in den Lerngruppen, die sonst den Lernvorgang entscheidend prägen. Eine erste Evaluation dieser, für viele von uns neuen Unterrichtsform, ist jetzt und im Nachgang der Krise notwendig, damit sich Schulen und Unterricht weiterentwickeln können. Dank an dieser Stelle an die Eltern, die uns beim „Home-Schooling“ unterstützen, ebenso an unser Kollegium und die Schülerschaft, die trotz der Grenzen dieses „Unterrichts in den eigenen vier Wänden“ ihr Bestes geben.

Im Angesicht der vielen offenen Fragen hier, unter Vorbehalt, der Versuch einiger Antworten (stand: 30.03.2020):

Welche Regelungen gelten bis zu den Ostferien und während der Osterferien?
Die Landesregierung hat beschlossen, den regulären Schulbetrieb bis zum Ende der Osterferien auszusetzen. In der Schule ist eine Notbetreuung für Kinder der Jahrgänge 5 und 6 eingerichtet, deren Eltern in systemrelevanten Berufen arbeiten. Außerdem sind Geschäftszimmer und Schulleitung während der Unterrichtszeiten, i. d. Regel am Vormittag, in der Schule erreichbar. Zur Frage, ob und in welcher Form der Unterricht nach den Osterferien fortgesetzt wird, gibt es seitens der Kultusbehörden noch keine Auskunft. Das Kultusministerium teilt dazu mit, dass „wegen der Dynamik der Ausbreitung eine Neubewertung zum gegebenen Zeitpunkt vorgenommen wird. Bis dahin gelten die getroffenen Maßnahmen.“

  1. Finden Schüler- und Betriebspraktika während der Schulschließung statt?
    Nein, auch Schüler- und Betriebspraktika entfallen in der Zeit der Schulschließung.
  2. Finden außerunterrichtliche Veranstaltungen statt?
    Nein! Es sind alle außerunterrichtlichen Veranstaltungen bis zum Schuljahresende untersagt. Hierzu zählen neben Studien- und Klassenfahrten und Schüleraustausche z. B. auch Schullandheimaufenthalte, Projekttage und Sporttage.
  3. Wie findet eine Leistungsbewertung statt?
    Gemäß der Verordnung sind Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen (schriftliche, mündliche und praktische Leistungen). Da der Unterrichtsbetrieb an den öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft mindestens bis zum Ende der Osterferien ausgesetzt ist, findet eine Leistungsfeststellung in diesem Zeitraum also nicht statt.
    Nicht ausgeschlossen, bzw. ausdrücklich gewünscht und gefordert, ist demgegenüber, Lernmaterialien zur Verfügung und auch Haus- bzw. Lernaufgaben zu stellen, damit die Rückkehr zum Unterricht mit nur geringstmöglichen Verzögerungen beim Lernstand bestmöglich gelingen kann. Ebenfalls möglich sind Ausarbeitungen und Hausarbeiten als mögliche Ersatzleistungen für Lernkontrollen als Teil der schriftlichen Arbeiten.
  4. Wie sieht es aus mit den Regelungen zu den schriftlichen Arbeiten?
    Dazu gibt es aktuell noch keine an die besondere Situation angepasste Neuregelung. Das HKM wird dies aber u. E. flexibel regeln müssen, da sich die geltenden Rechtsvorschriften in der Summe rein organisatorisch im aktuellen Schuljahr nicht mehr umsetzen lassen.
  5. Werden die zentralen schriftlichen Abschlussprüfengen im Haupt- und Realschulzweig stattfinden?
    Hierzu gibt es noch keine Aussage des HKM. Da aber die Abiturprüfungen stattfinden, ist davon auszugehen, dass die zentralen schriftlichen Abschlussprüfungen im Haupt- und Realschulzweig unter besonderen Bedingungen stattfinden werden. Dazu zählen die Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern zwischen den Prüflingen, ggf. Gruppenteilungen und die Gewährleistung, dass es zu keinen Gruppenbildungen kommen kann. Dies gilt genauso für den Weg zur Prüfung auf dem Schulgelände und nach der Prüfung.
  6. Wie ist mit den anstehenden Mahnterminen seitens der Schulen umzugehen?
    Ganz aktuell empfehlen HKM und Schulamt den Versand der Elterninformationen zu drohenden Nichtversetzungen noch zurückzuhalten, bis der weitere Verlauf des Schuljahres geklärt ist.

Unser Dank gilt unseren Eltern, allen Lehrerinnen und Lehrern, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen, den Sekretärinnen, Hausmeisterin und Hausmeister sowie unseren Schülerinnen und Schülern, die in dieser Krise engagiert, überlegt-sachlich, abgestimmt und konsequent handeln. Nur gemeinsam und in dieser Form kann die Krisenbewältigung gelingen.

Mit den allerbesten Wünschen und bleiben Sie bzw. bleibt gesund
Schulleitung, Schulelternbeirat und Schulpersonalrat der Gesamtschule Battenberg

Reinhold Gaß, Schulleiter

Präsentationsprüfungen pausieren

AchtungLiebe Schulgemeinde,
nachdem der Landkreis Waldeck-Frankenberg heute Nachmittag dazu aufgerufen hat, alle Sozialkontakte auf ein absolutes Minimum zu beschränken, da in einigen Gemeinden des Oberen Edertals vermehrt Infektionen mit dem Coronavirus aufgetreten sind, sieht sich die Schulleitung in erster Linie Ihrer und eurer Gesundheit verpflichtet.
Daher werden die für Montag (23.03.20) und Dienstag (24.03.20) noch ausstehenden Präsentationsprüfungen zunächst ausgesetzt. Wir wissen, dass ihr euch als Prüflinge hervorragend vorbereitet habt und dies in den Prüfungen jetzt endlich zeigen wolltet. Aber die Gesundheit hat Vorrang! Bitte versteht: ohne sie ist alles Übrige mehr oder weniger belanglos.
Wann die Prüfungsphase fortgesetzt wird, werden auch wir noch abwarten müssen, bis sich die derzeit schwierige Situation klärt. Näheres dazu werden wir zu gegebener Zeit und so zeitnah wie möglich über eure Klassenlehrkräfte und/oder diese Homepage an euch weiterleiten.

Reinhold Gaß, Schulleiter

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